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2,2 Millionen Menschen in Deutschland hatten 2025 einen befristeten Arbeitsvertrag. Das entspricht 6 Prozent aller Kernerwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren, wie das Statistische Bundesamt nach Auswertung des Mikrozensus mitteilt. Die Bundesregierung will diesen Rahmen nun erheblich ausweiten. Wer bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt wird, kann künftig bis zu 48 Monate ohne Angabe von Gründen befristet beschäftigt werden.

Was sich konkret ändert

Bisher gilt nach Paragraf 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG): Sachgrundlose Befristung ist maximal zwei Jahre zulässig. Der Vertrag darf in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Wer bereits einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, kann nicht erneut sachgrundlos eingestellt werden.

Die geplante Reform ändert alle drei Punkte. Die maximale Befristungsdauer steigt auf vier Jahre. Der Vertrag darf innerhalb dieser Zeit sechsmal verlängert werden. Und: Die sogenannte Vorbeschäftigungssperre entfällt. Wer früher schon im Betrieb gearbeitet hat, kann erneut ohne Sachgrund eingestellt werden.

Die Regelung gilt zeitlich begrenzt. Sie betrifft ausschließlich Einstellungen bis Ende 2030. Danach greift wieder das bisherige Recht, sofern der Gesetzgeber keine Anschlussregelung schafft.

Arbeitgeber sehen Spielraum, Gewerkschaften warnen

Arbeitgeberverbände begrüßen die Reform. Ihr Argument: Unternehmen, die in neue Bereiche investieren oder Auftragslagen noch nicht verlässlich einschätzen können, brauchen mehr Flexibilität bei der Personalplanung. Arbeitsministerin Bärbel Bas hat das Vorhaben mit dem Bedarf an Fachkräften für Innovationsprojekte begründet.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt die Reform ab. Der DGB fordert stattdessen die ersatzlose Abschaffung sachgrundloser Befristungen. Sein Argument: Beschäftigungssicherheit erhöht die Bindung an den Betrieb und stärkt die Motivation. Fast jeder fünfte Erwerbstätige zwischen 15 und 25 Jahren arbeitet bereits befristet. Eine Ausweitung verschlechtere die Situation junger Arbeitnehmer weiter.

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Arbeitsmarktforscher bewerten die Reform unterschiedlich. Ein Teil sieht in der Ausweitung einen Anreiz für Neueinstellungen, gerade in unsicheren Konjunkturphasen. Andere warnen, dass Unternehmen die verlängerte Frist nutzen könnten, um unbefristete Stellen dauerhaft zu ersetzen.

Sonderregel für Start-ups gilt bereits seit Längerem

Für frisch gegründete Unternehmen ist eine vierjährige sachgrundlose Befristung bereits heute möglich. Paragraf 14 Absatz 2a TzBfG erlaubt dies in den ersten vier Jahren nach Gründung. Ausgenommen sind Gründungen, die aus der Umstrukturierung bestehender Unternehmen hervorgehen. Die geplante Reform überträgt diesen Rahmen auf alle Arbeitgeber, allerdings befristet bis 2030.

Was das für Personalabteilungen bedeutet

Wer bisher mit sachgrundloser Befristung gearbeitet hat, kennt den Entscheidungspunkt nach 24 Monaten: Übernahme oder Trennung. Dieser Zwang entfällt künftig für zwei weitere Jahre. Das verschiebt Entscheidungen, löst sie aber nicht auf.

Für die HR-Praxis entstehen neue Fragen. Verlängerungen müssen schriftlich vereinbart werden. Bei sechs möglichen Verlängerungen innerhalb von vier Jahren steigt der Verwaltungsaufwand. Personalabteilungen müssen außerdem genau dokumentieren, ob eine Vorbeschäftigung vorliegt und ob die neue Ausnahmeregelung greift.

Die Abschaffung der Vorbeschäftigungssperre ist besonders relevant für Betriebe mit saisonalen Beschäftigungsmustern oder häufigem Wiedereinsatz früherer Mitarbeiter. Sie müssen prüfen, unter welchen Bedingungen eine erneute sachgrundlose Befristung rechtssicher ist.

Noch ist die Reform nicht in Kraft. Sie muss den Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Personalabteilungen sollten die Entwicklung beobachten und Musterverträge sowie interne Prozesse rechtzeitig anpassen.

Fazit

Die Verdoppelung der Befristungsfrist auf 48 Monate gibt Arbeitgebern mehr zeitlichen Spielraum bei Neueinstellungen. Der praktische Nutzen hängt davon ab, wie Betriebe diese Flexibilität einsetzen. Wer die Reform als Instrument zur dauerhaften Personalplanung versteht, übersieht die rechtlichen Grenzen und die Befristung der Regelung selbst. Für Einkauf, Produktion und HR gilt: Die Entscheidung über unbefristete Übernahmen wird nicht abgeschafft, nur aufgeschoben.

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