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Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Betriebsdach betreibt, muss künftig damit rechnen, dass der Netzbetreiber direkt eingreift. Bisher traf Redispatch, also die netzbetreiberseitige Abregelung zur Engpassbeseitigung, vor allem Wind- und Solarparks im Megawattbereich. Das ändert sich. Fernsteuerbare Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung sollen in das Redispatch-Regime einbezogen werden. Das betrifft Tausende von Anlagen, die Unternehmen für den Eigenverbrauch errichtet haben.

Abregelung trotz Eigenverbrauch

Besonders problematisch ist die Situation für Anlagen in der Nähe von Netzengpässen. Dort werden Anlagen nicht nur an der Einspeisestelle begrenzt. Der Eingriff erfolgt direkt am Wechselrichter. Das bedeutet: Der selbst erzeugte Strom steht nicht mehr zur Verfügung, auch wenn das Unternehmen ihn intern genutzt hätte.

Das Energiewirtschaftsrecht schreibt vor, dass Betreiber durch Redispatch nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn die Anlage tatsächlich produziert hätte. In der Praxis funktioniert das nur bedingt. Zur Bewertung abgeregelter Strommengen wird der sogenannte BDEW-Mischpreis herangezogen. Dieser Mischpreis ist ein Näherungswert auf Basis von Marktdaten und bildet tatsächliche Ertragsverluste nur unvollständig ab.

Negative Preise als Sonderfall mit harter Wirkung

In Stunden mit negativen Strompreisen an der Börse dreht sich die Logik um. Wird der BDEW-Mischpreis negativ, müssen Anlagenbetreiber die abgeregelten Mengen bezahlen, anstatt eine Entschädigung zu erhalten. Aus einer Gutschrift wird eine Rechnung. Negative Preise an der Strombörse kommen vor allem in Zeiten hoher erneuerbarer Einspeisung und geringer Nachfrage vor.

Node Energy, ein Dienstleister für kaufmännische Betriebsführung mit mehr als 90 Mitarbeitern, analysiert für seine Kunden genau diese Zeitreihen. Dabei muss unterschieden werden, welche Abregelungen marktbedingt durch den Direktvermarkter erfolgen und welche netzbedingt durch den Netzbetreiber angeordnet wurden. Nur netzbedingte Eingriffe lösen einen Entschädigungsanspruch aus.

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Schutz durch Nichtverfügbarkeit: Theorie und Praxis

Betreiber versuchen, ihren Eigenverbrauch durch das Anmelden sogenannter Nichtverfügbarkeiten zu schützen. Das Verfahren sieht vor, dass eine Anlage für bestimmte Zeitfenster als nicht verfügbar gemeldet wird. Der Netzbetreiber kann sie dann nicht in den Redispatch einbeziehen.

In der Praxis scheitert das häufig. Kleinere Anlagen sind oft nicht in der Direktvermarktung. Ohne direkten Marktanschluss fehlen die technischen und prozessualen Voraussetzungen für eine korrekte Kommunikation mit dem Netzbetreiber. Formelle Fehler führen dazu, dass die Nichtverfügbarkeit nicht anerkannt wird.

Verbindliche Prozesse fehlen bundesweit

Ein Kernproblem ist die mangelnde Standardisierung. Die Prozesse für Redispatch und Direktvermarktung sind zwischen Netzbetreibern nicht einheitlich geregelt. Was bei einem Netzbetreiber funktioniert, scheitert beim nächsten an formalen Anforderungen. Bevor weitere kleine Anlagen in das System einbezogen werden, sollten bundesweit verbindliche Prozesse geschaffen werden. Das ist die Position von Matthias Karger, Geschäftsführer von Node Energy.

Redispatch-Vorbehalt gefährdet Investitionsplanung

Ein weiterer Streitpunkt ist der geplante Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket. Er würde Netzbetreibern erlauben, bis zu 20 Prozent der potenziellen Stromerzeugung einer Anlage entschädigungslos abzuregeln. Für Anlagen in betroffenen Gebieten würde dieser Vorbehalt bis zu sechs oder sieben Jahre gelten.

Das hat direkte Folgen für die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Wer einen Solarpark oder eine große Dachanlage plant, muss die Erlöse für diesen Zeitraum entsprechend nach unten korrigieren. Finanzierungsgespräche mit Banken und Investoren werden komplizierter, wenn ein erheblicher Teil der Erzeugung rechtlich unentschädigt abgeregelt werden darf.

Das Netzpaket durchläuft noch den parlamentarischen Prozess. Ob und in welcher Form der Redispatch-Vorbehalt Gesetz wird, ist offen.

Fazit

Für Unternehmen mit eigenen PV-Anlagen wird Redispatch zu einem kalkulierbaren Risiko. Die Entschädigungsregeln gleichen Ertragsausfälle nicht vollständig aus. Bei negativen Börsenpreisen können aus erwarteten Erträgen reale Kosten werden. Wer Anlagen ab zwei Kilowatt betreibt oder plant, sollte die kaufmännische Betriebsführung, die Direktvermarktung und die Prozesse zur Nichtverfügbarkeitsmeldung prüfen. Der Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket bleibt ein offener Risikofaktor für alle Projekte mit langen Planungshorizonten.

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