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Knapp 6,7 Millionen Menschen waren im zweiten Quartal 2026 in Deutschland gewerblich geringfügig beschäftigt. Trotz eines leichten Rückgangs von 0,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum bleibt der Minijob eine verbreitete Beschäftigungsform, besonders im Einzelhandel, in der Logistik und im produzierenden Gewerbe. Für Arbeitgeber gilt: Die Vorteile sind real, die Risiken bei Nachlässigkeit ebenso.
Was als Minijob zählt und was nicht
Ein Minijob liegt vor, wenn der monatliche Verdienst eine festgelegte Verdienstgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze wurde zuletzt auf 603 Euro angehoben, nachdem sie zuvor bei 538 Euro lag. Maßgeblich ist der regelmäßige monatliche Verdienst über das Jahr betrachtet, nicht jeder einzelne Monat für sich.
Schwankende Monatseinkünfte sind grundsätzlich zulässig. Der durchschnittliche Monatsverdienst darf die Grenze aber nicht dauerhaft überschreiten. Wer das nicht sorgfältig dokumentiert, riskiert, dass aus einem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird. Und das rückwirkend.
Pauschalabgaben und geplante Steuererhöhung
Arbeitgeber entrichten für Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Diese umfassen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschalsteuer. Die Pauschalsteuer liegt bislang bei zwei Prozent des Arbeitsentgelts.
Das wird sich ändern. Der Koalitionsausschuss einigte sich im Juli 2026 auf eine Erhöhung der Pauschalsteuer von zwei auf fünf Prozent. Das Bundesfinanzministerium bereitet dazu einen Gesetzentwurf vor. Die Personalkosten für Minijobber werden damit steigen. Wer Minijobs in größerem Umfang einsetzt, sollte die Kalkulation entsprechend anpassen.
Typische Fehlerquellen in der Praxis
Verdienstgrenze überschritten
Der häufigste Fehler: Der Minijobber arbeitet in einem Monat deutlich mehr als geplant, etwa wegen Personalengpässen oder Urlaubsvertretungen. Wird die Verdienstgrenze dauerhaft überschritten, entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Nachzahlungen inklusive Säumniszuschlägen können erheblich sein.
Fehlende oder lückenhafte Arbeitszeitdokumentation
Minijobber unterliegen dem Mindestlohngesetz. Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Fehlen sie bei einer Prüfung, drohen Bußgelder.
Mehrere Minijobs nicht zusammengerechnet
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig aus, werden die Verdienste zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die Verdienstgrenze, entfällt die Geringfügigkeit für alle Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitgeber sollten beim Einstellen abfragen, ob weitere Minijobs bestehen, und die Antwort schriftlich festhalten.
Urlaubsanspruch ignoriert
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Wer das im Arbeitsvertrag nicht regelt oder den Urlaubsanspruch im Alltag nicht gewährt, setzt sich rechtlichem Risiko aus. Besonders bei langen Beschäftigungsverhältnissen können sich erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche aufstauen.
Mutterschutz und Entgeltfortzahlung
Geringfügig Beschäftigte haben dieselben Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Mutterschutz wie reguläre Arbeitnehmer. Viele Arbeitgeber unterschätzen das, weil der administrative Aufwand bei Minijobs sonst gering ist.
Vertrag und Meldepflichten sauber aufsetzen
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist auch bei Minijobs empfehlenswert, seit dem Nachweisgesetz 2022 sogar weitgehend verpflichtend. Er muss wesentliche Arbeitsbedingungen enthalten: Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen.
Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und muss spätestens zum Beginn der Beschäftigung erfolgen. Verspätete Anmeldungen sind nicht nur ordnungswidrig, sie können im Prüffall als Indiz für bewusste Umgehung gewertet werden.
Fazit
Der Minijob ist ein praxistaugliches Instrument für flexible Personalplanung. Die Verdienstgrenze von 603 Euro, die geplante Erhöhung der Pauschalsteuer auf fünf Prozent und die bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten erfordern aber eine sorgfältige Verwaltung. Wer Dokumentation, Vertrag und Meldung von Beginn an korrekt aufsetzt, vermeidet nachträgliche Beitragsnachforderungen und Bußgelder. Wer das dem Zufall überlässt, zahlt im Prüffall deutlich mehr als er je eingespart hat.




















