Hinweis: Das Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.
Das Bundeswirtschaftsministerium will Beschäftigte mit einem Jahresverdienst ab etwa 177.000 Euro vom Kündigungsschutz ausnehmen. Das entspricht dem 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Ziel ist es, Unternehmen und Startups eine kostengünstigere Trennung aus wirtschaftlichen Gründen zu ermöglichen. Zwei unabhängige Forschungsinstitute widersprechen diesem Vorhaben nun auf breiter Basis.
Woher stammt der Reformvorschlag?
Die inhaltliche Grundlage des Ministeriumsvorschlags geht auf Argumente zweier französischer Tech-Unternehmer zurück. Yann Coatanlem und Olivier Coste hatten argumentiert, die Restrukturierungskosten bei Entlassungen seien in Deutschland vergleichsweise hoch. Sie nannten das Kündigungsschutzrecht als Hauptursache.
Das Hugo Sinzheimer Institut (HSI) und das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung haben diese Prämisse nun geprüft. Die Autoren Dr. Ernesto Klengel und Dr. Toralf Pusch stützen ihre Analyse auf Daten der Bundesagentur für Arbeit.
Empirische Grundlage: Was die Daten zeigen
Klengel und Pusch rechnen konkret vor: Beschäftigte müssten 40 bis 60 Jahre in einem Betrieb angestellt gewesen sein, um auf die Abfindungskosten zu kommen, die in der politischen Debatte genannt werden. Das ist in der betrieblichen Praxis kaum die Regel.
Aktuelle Daten zu Kündigungsquoten und Abfindungen deuten laut den Forschern darauf hin, dass die oft zitierten Entlassungshürden weder bei Hochverdienenden noch bei anderen Einkommensgruppen realistisch sind. Die Forscher bezweifeln deshalb, ob das formulierte Problem überhaupt in einem relevanten Umfang besteht.
Für Personalleiter und Geschäftsführer bedeutet das: Die Reformbegründung stützt sich auf eine Kostenbelastung, die die tatsächliche Praxis nach Datenlage nicht widerspiegelt.
Verfassungsrechtliche Risiken
Neben der empirischen Kritik sehen die Forscher juristische Probleme. Das Kündigungsschutzgesetz basiere nicht allein auf dem Gedanken der Existenzsicherung. Es schütze auch vor willkürlichen Entlassungen. Dieser Schutz sei einkommensunabhängig.
Eine Ungleichbehandlung, die allein am Einkommen festgemacht wird, wirft laut Klengel und Pusch verfassungsrechtliche Fragen auf. Eine rechtssichere Umsetzung des Vorschlags sei kaum möglich, urteilt HSI-Direktor Klengel.
Präzedenzwirkung für alle Beschäftigten
Klengel warnt vor einer Präzedenzwirkung. Könne man den Kündigungsschutz nicht gezielt für Hochverdiener abbauen, bestehe die politische Versuchung, dies pauschal für alle Beschäftigten zu tun. Damit stehe ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts zur Disposition.
Das ist kein abstraktes Szenario. Wer Produktionen in Deutschland betreibt oder Fachkräfte langfristig binden will, kalkuliert auch auf Basis der Verlässlichkeit des Arbeitsrechts. Rechtsunsicherheit bei Kündigungen erhöht den Beratungsbedarf und verlängert arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.
Was bedeutet das für Industrie und Mittelstand?
Der Vorschlag zielt derzeit auf Hochverdiener. Für die meisten Belegschaften in Industrie und produzierendem Gewerbe liegt die Einkommensschwelle von 177.000 Euro im Jahr nicht in der Regel. Direkt betroffen sind vor allem Führungskräfte, leitende Ingenieure oder spezialisierte IT-Fachkräfte.
Indirekt betrifft die Debatte jedoch alle Unternehmen. Wer auf qualifizierte Fachkräfte angewiesen ist, konkurriert um Arbeitnehmer, die Beschäftigungssicherheit als Kriterium bei der Jobwahl gewichten. Schwächere Schutzstandards können die Attraktivität als Arbeitgeber beeinflussen.
Unternehmen, die bereits interne Trennungsvereinbarungen oder Sozialpläne einsetzen, könnten bei einer Gesetzesänderung mit veränderten Verhandlungspositionen von Betriebsräten konfrontiert werden.
Fazit
Das Reformvorhaben des Bundeswirtschaftsministeriums steht auf zwei schwachen Beinen: Die empirische Basis ist nach Analyse der Forschungsinstitute nicht belastbar, die verfassungsrechtliche Umsetzbarkeit ist ungeklärt. Für Personalverantwortliche und Geschäftsführer gilt: Die Rechtslage bleibt vorerst unverändert, die politische Debatte ist aber eröffnet. Wer Personalplanung und Restrukturierungsszenarien aufstellt, sollte die weitere Entwicklung dieses Gesetzgebungsvorhabens beobachten.




















