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Ab 2027 könnte in Deutschland eine Steuer auf zuckergesüßte Getränke gelten. Das Bundesfinanzministerium hat entsprechende Pläne entwickelt. Die Abgabe soll gestaffelt nach Zuckergehalt erhoben werden und bis zu 38 Cent je Liter betragen. Für Lebensmittelhersteller, Getränkeproduzenten und deren Zulieferer bedeutet das: Rezepturen, Kalkulationen und Produktlinien stehen auf dem Prüfstand.
Der aktuelle Stand der Planung
Finanzminister Lars Klingbeil hat einen internen Planungszwischenstand aus seinem Ministerium öffentlich zurückgewiesen. Dieser sah vor, auch zuckerfreie Getränke mit Süßstoffen mit 26 Cent je Liter zu besteuern. Das entspräche der gleichen Abgabe wie bei Getränken mit 4,5 bis 7 Gramm Zucker je 100 Milliliter. Zwei Bundesministerien streiten derzeit über die genaue Ausgestaltung.
Unklar ist außerdem, ob die Steuer über fertige Erfrischungsgetränke hinausgehen soll. Genannt wurden in den Plänen auch Milchgetränke, Fertigkaffees, Hafermilch, Sojamilch sowie zucker- oder süßungsmittelhaltige Granulate und Pulver.
Folgen für die Produktentwicklung
Das britische Modell gilt als Referenz. Dort wurde 2018 eine vergleichbare Abgabe eingeführt. Hersteller konnten die Steuer vermeiden, indem sie den Zuckergehalt unter definierte Schwellenwerte senkten. Zwischen 2015 und 2020 sank der durchschnittliche Zuckergehalt erfasster Getränke in Großbritannien um 46 Prozent. Dieser Reformulierungsanreiz gilt als zentrales Steuerungsinstrument.
Genau diesen Mechanismus würde eine pauschale Besteuerung von Süßstoffen untergraben. Wenn sowohl zuckerhaltige als auch zuckerfreie Getränke denselben Steuersatz tragen, entfällt der wirtschaftliche Anreiz zur Reformulierung. Für Hersteller wäre das ein erheblicher Unterschied in der Produktstrategie.
Technische Schwierigkeiten bei der Bemessung
Ein weiteres Problem liegt in der Natur der Süßstoffe selbst. Zucker lässt sich einfach in Gramm messen und als Bemessungsgrundlage nutzen. Bei Süßstoffen ist das anders. Verschiedene Substanzen unterscheiden sich erheblich in ihrer Süßkraft. Manche sind ein Vielfaches süßer als Zucker und werden daher nur in sehr geringen Mengen eingesetzt. Aus der reinen Mengenmessung lässt sich die tatsächliche Süße des Endprodukts nicht ableiten.
Hinzu kommt, dass jeder Süßstoff regulatorisch einzeln bewertet wird, etwa über zulässige tägliche Aufnahmemengen. Eine pauschale Gleichbehandlung aller Süßstoffe würde Produkte erfassen, die im Zuckeräquivalent sehr unterschiedlich einzustufen wären.
Betroffene Produktkategorien
Neben klassischen Limonaden und Colas könnten je nach Endfassung des Gesetzes auch Produktkategorien betroffen sein, die bislang nicht im Fokus standen. Dazu zählen pflanzliche Alternativen zu Milch wie Hafer- oder Sojadrinks, alkoholfreies Bier sowie Proteinpulver und Sirupe, die Verbraucher erst mit Flüssigkeit anrühren. Ob Pulver überhaupt als Getränk im steuerrechtlichen Sinne gelten, ist noch nicht abschließend geklärt.
Für Hersteller solcher Produkte ist die Rechtsunsicherheit das unmittelbar drückende Problem. Wer Produktlinien reformulieren, neue Rohstoffe sourcen oder Preiskalkulationen anpassen muss, braucht Vorlaufzeit. Die liegt bei typischen Entwicklungszyklen in der Lebensmittelindustrie oft bei 12 bis 24 Monaten.
Was Einkauf und Produktion jetzt prüfen sollten
Hersteller, die Getränke oder getränkenahe Produkte im Portfolio haben, sollten die gesetzliche Entwicklung eng verfolgen. Das gilt besonders für den Einsatz von Süßstoffen als funktionaler Zutat. Solange der Gesetzentwurf nicht feststeht, lässt sich keine belastbare Kalkulation erstellen. Szenarien zu entwickeln ist dennoch sinnvoll.
Zulieferer von Süßungsmitteln, Aromen und Getränkegranulaten sollten einschätzen, wie sich eine veränderte Nachfrage auf ihre Absatzmengen auswirken könnte. Reformulierungen bei großen Herstellern verändern die Bedarfe entlang der gesamten Vorlieferkette.
Fazit
Die Getränkesteuer kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit. Unklar sind Umfang und Ausgestaltung. Die wichtigste offene Frage ist, ob Süßstoffe einbezogen werden. Das würde die Steuer von einem Reformulierungsanreiz zu einer reinen Fiskalmaßnahme machen. Für Hersteller wäre das ein wesentlicher Unterschied. Die Zeit bis zur möglichen Einführung 2027 ist knapp.




















