Hinweis: Das Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie erfasst mehr als den Bruttomonatslohn. Firmenwagen, Essenszuschüsse und Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge zählen nach der Richtlinie 2023/970 ausdrücklich zum meldepflichtigen Entgelt. Für Personalverantwortliche und Geschäftsführer bedeutet das: Vergütungsstrukturen, die bisher intern kaum hinterfragt wurden, werden künftig messbarer und erklärungsbedürftiger.
Was die Richtlinie unter Entgelt versteht
Die EU-Richtlinie definiert Entgelt weit. Erfasst sind Grundlohn, variable Bestandteile sowie alle Geld- und Sachleistungen, die Beschäftigte unmittelbar oder mittelbar erhalten. Der Firmenwagenmonitor des Vergütungsanalysten Compensation Partner wertete bereits 2019 rund 181.924 Arbeitsverhältnisse aus. Das Ergebnis: Unter männlichen Führungskräften hatte fast die Hälfte einen Dienstwagen. Bei Frauen in vergleichbaren Positionen war es weniger als ein Drittel. Der durchschnittliche Fahrzeugwert lag bei männlichen Führungskräften bei 52.933 Euro, bei weiblichen bei 43.460 Euro.
Bei der gängigen steuerlichen Ein-Prozent-Regelung entspricht ein Fahrzeug der 50.000-Euro-Klasse einem geldwerten Vorteil von rund 500 Euro pro Monat. Über mehrere Jahre entsteht so eine Vergütungslücke, die in keiner klassischen Gehaltsbandauswertung sichtbar wird.
Berichtspflichten ab 2027 nach Unternehmensgröße gestaffelt
Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen den Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern künftig regelmäßig melden. Die Fristen sind nach Betriebsgröße gestaffelt. Liegt das Gefälle bei einer Gruppe mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit bei mindestens fünf Prozent und lässt es sich nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien erklären, greift eine weitere Anforderung: Das Unternehmen muss das Defizit binnen sechs Monaten beheben oder eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung durchführen.
Der deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie stand im August 2026 noch aus. Die europäischen Vorgaben gelten dennoch als Planungsgrundlage für Unternehmen, die ihre Systeme anpassen wollen.
Besonderes Risiko im Vertrieb
Der Vertrieb ist der Bereich mit der höchsten Firmenwagendichte. Laut Firmenwagenmonitor von 2019 fährt dort mehr als ein Fünftel der Mitarbeitenden einen Dienstwagen. Unter Vertriebsführungskräften liegt der Anteil bei 63 Prozent. Solange das Fahrzeug ein Arbeitsmittel für nachweisliche Reisetätigkeit ist, lässt sich die Vergabe sachlich begründen. Problematisch wird es, wenn der Dienstwagen automatisch an ein Karrierelevel gekoppelt ist, unabhängig vom tatsächlichen Fahrbedarf. Genau diese Praxis müssen Unternehmen künftig dokumentieren und begründen können.
Systematische Prüfung der Benefit-Vergabe notwendig
Wer seine Benefit-Richtlinien nicht kennt oder nicht erklären kann, nach welchen Kriterien Sachleistungen vergeben werden, steht bei einer Prüfung schlecht da. Das gilt auch für mittelständische Industrieunternehmen unterhalb der Konzernebene. Ob ein Benefit an ein Level, eine Funktion oder einen nachgewiesenen Bedarf geknüpft ist, entscheidet darüber, ob eine Verteilung rechtfertigbar ist.
Was das für Einkauf, HR und Geschäftsführung bedeutet
Fuhrparkverantwortliche, Personalleiter und Geschäftsführer müssen ihre Benefit-Strukturen systematisch erfassen. Das betrifft Dienstwagen ebenso wie Essenszuschüsse, betriebliche Altersvorsorge und vergleichbare Leistungen. Wo die Vergabe bisher informal über Hierarchiestufen geregelt wurde, braucht es künftig schriftliche, geschlechtsneutrale Kriterien. Unternehmen, die das nicht leisten können, setzen sich dem Risiko einer erzwungenen Entgeltbewertung mit Betriebsratsbeteiligung aus.
Fazit
Die Entgelttransparenzrichtlinie weitet den Blick auf Vergütung aus. Der Firmenwagenmonitor zeigt, dass Ungleichheiten bei Sachleistungen real und messbar sind. Unternehmen, die ihre Benefit-Vergabe nicht anhand nachvollziehbarer, geschlechtsneutraler Kriterien dokumentieren können, stehen ab 2027 unter Erklärungsdruck. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie noch nicht in nationales Recht überführt. Das ändert nichts daran, die eigenen Systeme jetzt zu prüfen.




















