Hinweis: Das Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.
Die Bundesregierung hält an zentralen Punkten ihrer geplanten EEG-Novelle fest. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats vom 2. Oktober 2026 weist sie die Änderungsforderungen der Länder in wesentlichen Punkten zurück. Das hat direkte Folgen für Betreiber von Dachanlagen, für Energieeinkäufer und für Unternehmen, die auf eigene Photovoltaik-Erzeugung setzen.
Einspeisevergütung fällt: Kleine Anlagen sollen Markt versorgen
Der Bundesrat hatte sich Ende September gegen die geplante Abschaffung der Einspeisevergütung für kleine Dachanlagen ausgesprochen. Die feste Vergütung gilt seit Einführung des EEG als zentrales Förderinstrument. Sie garantierte Betreibern kleiner Photovoltaik-Anlagen über 20 Jahre einen festen Abnahmepreis für eingespeisten Strom.
Die Bundesregierung sieht dafür keinen Bedarf mehr. Kleine Anlagen mit hohen Eigenverbrauchsanteilen seien bereits weitgehend wirtschaftlich. Eine staatlich garantierte Vergütung über zwei Jahrzehnte sei deshalb nicht mehr notwendig.
Stattdessen soll die Direktvermarktung schrittweise ausgeweitet werden. Dabei verkaufen Anlagenbetreiber ihren Strom selbst oder über Dienstleister direkt am Markt. Die Bundesnetzagentur soll Übergangsfristen verlängern können, falls die technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig greifen.
Freiflächenanlagen erhalten Vorrang vor Dachanlagen
Ein zweiter zentraler Konflikt betrifft das Verhältnis von Dach- zu Freiflächenanlagen. Der Bundesrat wollte die bisherige Zielvorgabe erhalten, die vorschrieb, dass der Zubau auf Gebäuden mindestens dem Zubau auf Freiflächen entsprechen soll.
Die Bundesregierung lehnt das ab. Freiflächenanlagen seien kostengünstiger. Der Zubau soll künftig stärker in diesem Segment stattfinden. Das verschiebt die Gewichte im deutschen Photovoltaik-Markt erheblich.
Für produzierende Unternehmen, die auf Dachflächen ihrer Werks- oder Logistikgebäude setzen, bedeutet das: Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Eigenerzeuger verschlechtern sich tendenziell. Wer bisher mit der Einspeisevergütung als Ertragskomponente kalkuliert hat, muss seine Modelle überprüfen.
Energy Sharing bleibt vorerst unverändert
Der Bundesrat hatte Erleichterungen beim Energy Sharing gefordert. Dabei teilen sich mehrere Verbraucher, etwa Unternehmen innerhalb eines Gewerbegebiets, die Erzeugung einer gemeinsamen Photovoltaik-Anlage. Das Modell gilt als attraktiv für Industrie- und Gewerbestandorte.
Die Bundesregierung verweist auf den frühen Stand der Praxis. Die entsprechenden Regelungen greifen erst seit Juni 2026. Erfahrungen müssten zunächst gesammelt werden. Die Zuständigkeit für Marktkommunikation, Bilanzierung und Netzentgelte liege teilweise bei der Bundesnetzagentur, nicht beim Gesetzgeber.
Zeitdruck durch laufendes Gesetzgebungsverfahren
Das EEG-Gesetzgebungsverfahren steht unter Zeitdruck. Kritiker des Reformvorhabens befürchten, dass der Ausbau von Solaranlagen vor allem im privaten und gewerblichen Bereich gebremst wird. Ob und wie der Bundesrat im weiteren Verfahren Druck ausübt, ist offen.
Für Unternehmen im Mittelstand und in der Industrie bleibt die Lage unübersichtlich. Investitionsentscheidungen für neue Dachanlagen hängen direkt davon ab, welche Vergütungs- und Vermarktungsmodelle am Ende gelten. Das endgültige Gesetz liegt noch nicht vor.
Fazit
Die Bundesregierung setzt ihre EEG-Reform gegen den Widerstand der Länder durch. Die Abschaffung der Einspeisevergütung für kleine Dachanlagen und der Fokus auf Freiflächen sind politisch gesetzt. Für Betriebe, die eigene Solarkapazitäten planen oder betreiben, ist das ein klares Signal: Das bisherige Fördermodell läuft aus. Direktvermarktung und Eigenverbrauch werden zum neuen Standard. Wer jetzt Investitionen plant, sollte die weiteren Gesetzgebungsschritte verfolgen, bevor Verträge unterschrieben werden.



















