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Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz hat die Anforderungen an die betriebliche Altersversorgung seit Anfang 2026 spürbar erhöht. Gleichzeitig fehlt laut einer Studie der Unternehmensberatung WTW rund 40 Prozent der Unternehmen ein vollständiger Überblick über ihre eigene bAV-Struktur. Die Lücke zwischen gesetzlichem Anspruch und betrieblicher Realität ist damit messbar.

Was das BRSG II konkret verlangt

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG II, soll die betriebliche Altersversorgung in Deutschland flächendeckender und zugänglicher machen. Es weitet Informations- und Dokumentationspflichten aus. Unternehmen müssen Arbeitgeberzuschüsse korrekt berechnen und nachweisen. Sonderfälle wie Elternzeit, Teilzeit oder Beschäftigungswechsel müssen regelkonform verarbeitet werden. Bestehende Versorgungsregelungen sind gegebenenfalls anzupassen.

Wer diese Pflichten nicht erfüllen kann, trägt ein Haftungsrisiko – gegenüber Beschäftigten, gegenüber Behörden und im Streitfall vor Arbeitsgerichten.

Gewachsene Strukturen als Hauptproblem

In vielen Unternehmen ist die betriebliche Altersversorgung kein einheitlich geregelter Prozess. Altverträge, Excel-Listen, PDF-Formulare und verteilte Zuständigkeiten zwischen HR, Payroll, Finance, Versicherern und externen Maklern prägen die Praxis. Das war lange Zeit folgenlos. Mit dem BRSG II hat sich diese Situation verändert.

Unternehmen brauchen nun eine vollständige Übersicht aller Verträge, Durchführungswege und Zuschussregelungen. Ohne diese Übersicht sind die neuen gesetzlichen Anforderungen kaum zu erfüllen. Laut WTW bezeichnen 75 Prozent der befragten Unternehmen die administrative Handhabbarkeit als größte Herausforderung der bAV.

Beispiel Mittelstand

In einem Unternehmen mit 500 Beschäftigten und flächendeckender arbeitgeberfinanzierter bAV können allein die laufenden Verwaltungsvorgänge mehrere Vollzeitstellen binden. Bei größeren Betrieben oder Konzernstrukturen mit mehreren Versorgungswerken wächst dieser Aufwand entsprechend.

Zusätzlicher Druck durch EU-Richtlinie

Parallel zum BRSG II greift die EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Sie verpflichtet Unternehmen, gleiche Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nachzuweisen. Der Vergütungsbegriff umfasst dabei nicht nur Grundgehälter. Auch Vorsorgeleistungen wie die bAV zählen dazu.

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Wer seine bAV-Struktur nicht kennt, kann weder Gleichbehandlung belegen noch intern glaubwürdig kommunizieren. Die bAV wird damit zur Frage der Compliance und der internen Fairness zugleich.

Was Personalabteilungen jetzt prüfen müssen

Der erste Schritt ist ein vollständiges Bestandsverzeichnis aller bAV-Verträge im Unternehmen. Dazu gehören Angaben zu Durchführungsweg, Beitragsstruktur, Arbeitgeberzuschuss und betroffenen Beschäftigtengruppen. Viele HR-Abteilungen haben diesen Überblick nicht, weil Zuständigkeiten historisch auf mehrere Stellen verteilt wurden.

Zweiter Schritt ist die Prüfung, ob Zuschussberechnungen den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dritter Schritt ist die Dokumentation von Sonderfällen. Elternzeit, Kurzarbeit, Teilzeitmodelle und unterjährige Eintritte müssen nachvollziehbar verarbeitet sein.

71 Prozent der Beschäftigten verstehen ihre bAV-Leistungen laut Branchenstudien nicht ausreichend. Das ist kein Kommunikationsproblem, sondern ein strukturelles. Wer intern keine klaren Prozesse hat, kann extern nicht verständlich informieren.

Fazit

Das BRSG II ist kein Zukunftsprojekt mehr. Die neuen Pflichten gelten seit Anfang 2026. Unternehmen, die ihre bAV-Strukturen nicht kennen, können Informationspflichten nicht erfüllen und Zuschüsse nicht rechtssicher berechnen. Das Haftungsrisiko ist real. Personalabteilungen und Einkauf sollten jetzt den Bestand aufnehmen, Zuständigkeiten klären und Dokumentationsprozesse etablieren. Wer das aufschiebt, riskiert Nachforderungen und Rechtsstreitigkeiten.