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Der Bundesgerichtshof hat ein Starug-Konzept einer Düsseldorfer Holding für unzulässig erklärt. Das Unternehmen wollte mit dem Instrument einer drohenden Insolvenz entkommen. Das Gericht hat diesen Weg versperrt. Das Urteil ist das erste höchstrichterliche zur Reichweite des Starug, des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes, das seit Januar 2021 in Kraft ist.

Was das Starug leisten soll und was nicht

Das Starug erlaubt Unternehmen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern zu restrukturieren, ohne ein formelles Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit, nicht bereits eingetretene. Das Verfahren richtet sich an Unternehmen, die noch handlungsfähig sind, aber absehbar in Schwierigkeiten geraten.

Der Gesetzgeber hat das Instrument bewusst eng gefasst. Es soll kein Allheilmittel sein. Genau das hat der BGH jetzt bekräftigt. Das Düsseldorfer Konzept war nach Auffassung des Gerichts nicht tragfähig. Details zum Inhalt des Konzepts hat das Gericht in seiner Entscheidung offengelegt.

Der Fall: Eine Holding versucht den Weg um die Insolvenz herum

Die betroffene Düsseldorfer Holding hatte ein Restrukturierungskonzept vorgelegt, das die gerichtliche Prüfung nicht bestanden hat. Das Starug-Verfahren setzt voraus, dass der Restrukturierungsplan schlüssig und realisierbar ist. Fehlt diese Grundlage, kann das Gericht den Plan ablehnen.

Genau das ist hier geschehen. Der BGH hat den Beschluss der Vorinstanz bestätigt und das Konzept als nicht rechtskonform eingestuft. Das Unternehmen hat damit keinen Schutz durch das Starug erhalten.

Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Für Unternehmen und ihre Berater ist die Entscheidung ein klares Signal. Das Starug ist kein Instrument, das mit schwachen Konzepten befüllt werden kann. Gerichte prüfen die Substanz. Wer das Verfahren nutzen will, braucht einen Plan, der einer Prüfung standhält.

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Das betrifft vor allem Fälle, in denen Unternehmen das Starug als günstigere oder schnellere Alternative zur Insolvenz betrachten. Diese Rechnung geht nicht auf, wenn das Restrukturierungskonzept nicht trägt. Ein nicht genehmigter Starug-Plan bedeutet im schlechtesten Fall, dass wertvolle Zeit verloren ist und der Weg in die Insolvenz trotzdem folgt.

Gläubiger erhalten mehr Sicherheit

Das Urteil stärkt auch die Position der Gläubiger. Sie können sich darauf verlassen, dass Starug-Pläne einer gerichtlichen Substanzprüfung unterliegen. Gläubiger, die in einem laufenden Verfahren Bedenken an einem Plan haben, können diese gerichtlich geltend machen.

Für Banken und Lieferanten als Gläubiger bedeutet das: Das Risiko, durch einen formell korrekten, aber wirtschaftlich nicht tragfähigen Plan gebunden zu werden, ist begrenzt. Der BGH hat diesen Schutz nun höchstrichterlich bestätigt.

Mittelstand muss Konzeptqualität erhöhen

Mittelständische Unternehmen greifen in Krisenlagen häufig auf das Starug zurück. Das Instrument ist dort beliebt, weil es diskret ist und keine öffentliche Insolvenzbekanntmachung erfordert. Diese Vorteile bleiben erhalten. Aber das Verfahren setzt solide Arbeit voraus.

Restrukturierungsberater, die Mittelständler durch Starug-Verfahren führen, müssen ihre Konzepte auf höchstrichterlichem Niveau absichern. Schlanke oder improvisierte Pläne reichen nicht.

Ein Urteil mit Signalwirkung

Der BGH hat mit diesem Beschluss die Grenzen des Starug verbindlich gezogen. Das Gesetz ist vier Jahre alt. Bis zu dieser Entscheidung gab es keine höchstrichterliche Klarstellung zur Reichweite des Instruments. Diese Lücke ist nun geschlossen.

Für Unternehmen in der Krise gilt: Das Starug ist ein ernstzunehmendes Werkzeug, aber kein Ersatz für ein belastbares Sanierungskonzept. Wer das Verfahren ohne ausreichende Substanz betritt, riskiert das Scheitern vor Gericht und verliert dabei Zeit, die in einer Krisensituation selten vorhanden ist.

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