Hinweis: Das Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.
Die Bundesregierung plant eine grundlegende Änderung im Krankschreibungsrecht. Ab dem ersten Krankheitstag soll eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Pflicht werden. Gleichzeitig soll die telefonische Krankschreibung entfallen. Bundeskanzler Friedrich Merz begründet die Reform mit dem Ziel, die Krankenstände in deutschen Betrieben zu senken. Nun kommt deutlicher Gegenwind, unter anderem von der Kassenspitze.
Was die Reform konkret vorsieht
Das geplante Reformpaket dreht die bisherige gesetzliche Logik um. Nach geltendem Recht schreibt Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor, dass Beschäftigte spätestens ab dem vierten Krankheitstag ein Attest vorlegen müssen. Arbeitgeber können diese Frist bereits heute per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung auf den ersten Tag vorziehen, ohne dafür eine besondere Begründung zu liefern.
Künftig soll der erste Tag der gesetzliche Regelfall sein. Unternehmen, die davon abweichen wollen, müssten das aktiv regeln. Tarifvertragliche und betriebliche Sonderregelungen sollen dem Vernehmen nach weiterhin möglich bleiben. Ein verabschiedeter Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.
AOK-Chefin widerspricht der Stoßrichtung
Carola Reimann, Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, hat die Pläne öffentlich kritisiert. Die Attestpflicht ab Tag eins bezeichnete sie als „unsinnig“. Ihr Argument: Da Arbeitgeber dieses Recht bereits heute haben, schaffe die neue Regelung keinen zusätzlichen Nutzen. Stattdessen binde sie Kapazitäten in Arztpraxen, die dann für die eigentliche Patientenversorgung fehlten.
Auch die geplante Abschaffung der telefonischen Krankschreibung lehnt Reimann ab. Sie verwies auf Infektionswellen, in denen die Fernkrankschreibung Ansteckungen in Praxen verhindere und medizinisches Personal schütze. Den Vorwurf des Missbrauchs weist sie zurück. Während der Corona-Pandemie habe sich das Krankschreibungsverhalten der Ärzte nicht verändert. Missbräuchliche Nutzung sei nicht feststellbar.
Streitpunkt Krankenstandsstatistik
Reimann fordert eine differenziertere Debatte über die Krankenstandszahlen. Einen erheblichen Teil des statistischen Anstiegs führt sie auf die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurück. Vor der Digitalisierung des Meldeverfahrens wurden Krankschreibungen teils nicht vollständig erfasst. Der tatsächliche Anstieg der Erkrankungshäufigkeit sei daher geringer als die nackten Zahlen nahelegen.
Ärztevereinigungen in mehreren Bundesländern, darunter Hessen, haben ebenfalls Widerstand angekündigt. Ihr Hauptargument: Eine Attestpflicht ab dem ersten Tag führt zu deutlich mehr Arztbesuchen für kurze, eindeutige Erkrankungen wie Erkältungen. Das erhöhe die Auslastung der Praxen, ohne den medizinischen Bedarf zu steigern.
Was das für Produktions- und Personalleitungen bedeutet
Für Betriebe, die die Attestpflicht ab Tag eins bereits vertraglich oder per Betriebsvereinbarung eingeführt haben, ändert sich faktisch wenig. Für alle anderen verschiebt sich die Ausgangslage: Sie müssten künftig aktiv entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von der gesetzlichen Regelung abweichen wollen.
Relevant ist dabei die Frage, ob bestehende Arbeitsverträge oder Tarifverträge günstigere Regelungen für Beschäftigte enthalten. Das arbeitsrechtliche Günstigkeitsprinzip kann in solchen Fällen Vorrang vor der gesetzlichen Neuregelung haben. Rechtsabteilungen und Personalverantwortliche sollten bestehende Vereinbarungen rechtzeitig prüfen.
Ebenfalls zu bedenken: Wenn mehr Beschäftigte bei kurzen Erkrankungen in die Arztpraxis müssen, verlängert sich die Abwesenheit unter Umständen. Ein Beschäftigter, der ohne Attest nach zwei Tagen wieder arbeitsfähig gewesen wäre, könnte mit einem Praxistermin einen halben dritten Tag verlieren. Dieser Effekt ist schwer zu quantifizieren, aber in Betrieben mit engem Personalplan relevant.
Fazit
Die geplante Reform ist politisch gewollt, aber fachlich umstritten. Weder die größte gesetzliche Krankenversicherung noch Teile der Ärzteschaft halten die Maßnahmen für wirksam. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, bleibt der genaue Regelungsrahmen offen. Personalabteilungen sollten die Entwicklung verfolgen und bestehende betriebliche Regelungen zur Attestpflicht dokumentieren. Handlungsbedarf besteht erst, wenn ein konkretes Gesetz in Kraft tritt.




















