Hinweis: Das Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.
Mehr als 1.400 Arbeitsunfälle durch Brände oder Explosionen werden den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland im Jahresdurchschnitt gemeldet. Für viele Betriebe bleibt der Brandschutz dennoch eine Pflichtübung mit zwei Zahlen: 5 % Brandschutzhelfer, 20 Meter zum Feuerlöscher. Beide Werte stammen aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, beide gelten nicht ohne Einschränkungen.
Was die ASR A2.2 tatsächlich vorschreibt
Die ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Sie ist keine eigenständige Verordnung, sondern ein anerkannter Regelwerkstandard. Wer ihre Vorgaben einhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Andere Lösungen sind zulässig, müssen aber dasselbe Sicherheitsniveau erreichen.
Der zentrale Satz der ASR A2.2 zur Helferquote lautet: Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer sei „in der Regel ausreichend“. Der zweite Teil dieses Satzes wird in der Praxis oft übersehen. Die tatsächlich erforderliche Zahl ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einer fixen Rechenformel.
Wann die 5-Prozent-Quote nicht reicht
Mehrere Faktoren können eine höhere Helferquote erforderlich machen: erhöhte Brandgefährdung, große Raumflächen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie eine hohe Beschäftigtenzahl. Hinzu kommt die Verfügbarkeit im laufenden Betrieb.
Im Dreischichtbetrieb muss geprüft werden, wie viele ausgebildete Brandschutzhelfer in jeder einzelnen Schicht anwesend sind. Urlaub, Krankheit und externe Fortbildungen reduzieren die tatsächliche Verfügbarkeit. Wer für 100 Beschäftigte pauschal fünf Personen benennt, hat die Anforderung möglicherweise nicht erfüllt.
Normale und erhöhte Brandgefährdung: Eine wichtige Grenze
Die ASR A2.2 unterscheidet zwischen normaler und erhöhter Brandgefährdung. Als normal gilt, wenn Wahrscheinlichkeit und Verlauf eines Brandes ungefähr mit einer Büronutzung vergleichbar sind. Das ist der Vergleichsmaßstab der Regel.
Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare oder oxidierende Stoffe vorhanden sind, ein Brand sich besonders schnell ausbreiten könnte oder große Mengen Rauch entstehen können. Die ASR nennt konkrete Arbeiten: Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen und Löten fallen ausdrücklich darunter. Auch brennbare Stäube, leicht entzündbare Flüssigkeiten und entzündbare Gase begründen eine erhöhte Gefährdung.
Für Produktions- und Fertigungsbetriebe ist diese Abgrenzung relevant. Neue Maschinen, veränderte Prozesse oder andere Einsatzstoffe können dazu führen, dass einzelne Bereiche brandschutztechnisch neu bewertet werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument.
Der 20-Meter-Richtwert bei Feuerlöschern
Die ASR A2.2 schreibt vor, dass Feuerlöscher in Arbeitsstätten schnell und sicher erreichbar sein müssen. Der oft genannte Laufweg von 20 Metern gilt als Orientierungsgröße für normal gefährdete Bereiche. Bei erhöhter Brandgefährdung sieht die Regel zusätzliche Löscheinrichtungen in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstellen vor.
Ausschlaggebend ist der tatsächliche Laufweg, nicht die Luftlinie. Trennwände, Maschinen, Regale und andere bauliche oder betriebliche Hindernisse verlängern den Weg zum Löscher. In weitläufigen Produktionshallen oder verwinkelten Lagerbereichen kann deshalb eine dichtere Aufstellung notwendig sein, auch wenn die nominale Entfernung unter 20 Metern liegt.
Brandschutzhelfer-Ausbildung und jährliche Unterweisung sind nicht dasselbe
Die jährliche Brandschutzunterweisung für alle Beschäftigten und die Ausbildung zum Brandschutzhelfer sind zwei verschiedene Anforderungen. Die Unterweisung informiert über Fluchtwege, Verhalten im Brandfall und Alarmierungswege. Sie macht niemanden zum Brandschutzhelfer.
Die Brandschutzhelfer-Ausbildung umfasst die praktische Handhabung von Feuerlöschern sowie Kenntnisse über Löschmittel und deren Eignung für verschiedene Brandklassen. Beide Anforderungen müssen separat erfüllt und dokumentiert werden.
Wartung von Feuerlöschern ist Pflicht
Ein Feuerlöscher, der nicht gewartet wurde, kann im Ernstfall versagen. Die ASR A2.2 verweist auf die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung. Tragbare Feuerlöscher müssen nach den Herstellervorgaben und den einschlägigen Normen gewartet werden. Für Betriebe bedeutet das: Wartungsintervalle dokumentieren, Prüfnachweise aufbewahren und sicherstellen, dass ausgetauschte oder nachgefüllte Geräte wieder korrekt positioniert werden.
Fazit
Die ASR A2.2 liefert Orientierungswerte, keine Pauschalantworten. Ob 5 % Brandschutzhelfer ausreichen und ob der Feuerlöscher korrekt positioniert ist, hängt vom jeweiligen Betrieb ab: von der Gefährdungslage, der räumlichen Situation und den Schichtmodellen. Betriebe, die ihre Gefährdungsbeurteilung nicht regelmäßig aktualisieren, riskieren nicht nur Bußgelder, sondern im Ernstfall auch unzureichenden Schutz. Die Vorgaben gelten unabhängig von Betriebsgröße und Branche.




















