Hinweis: Das Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Wer in seiner Anlage organische Lösungsmittel einsetzt und dafür eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigt, hat eine neue Pflicht. Die seit 2024 geltende Novelle der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung verlangt mehr als eine rechnerisch plausible Bilanz. Betreiber müssen die Richtigkeit ihrer Lösungsmittelbilanz von einer unabhängigen Stelle feststellen lassen. Das behördliche Schreiben mit dem Vermerk „plausibel und nachvollziehbar“ reicht nicht mehr aus.

Was die Verordnung konkret verlangt

Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 5 der 31. BImSchV. Die Vorschrift fordert die Feststellung der Richtigkeit, nicht nur die Plausibilitätsprüfung. Im Betriebsalltag hat sich dafür der Begriff Prüfpflicht eingebürgert.

Die Bilanz muss belegen, welche Lösungsmittelmengen eingekauft, eingesetzt, zurückgewonnen, entsorgt oder emittiert wurden. Die Anforderung geht damit deutlich über eine buchhalterische Gegenüberstellung hinaus. Es geht um Stoffströme, Messpunkte und Nachweise im laufenden Betrieb.

Die Verordnung lässt zwei Wege zur Erfüllung der Prüfpflicht zu. Erstens: Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung mit einschlägiger Fachkunde im Bereich Lösungsmittelemissionen. Zweitens: Messstellen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für organische Stoffe zugelassen sind. Betreiber können zwischen diesen Wegen wählen, müssen aber sicherstellen, dass der Prüfer die erforderliche Zulassung besitzt.

Fristen für Bestands- und Neuanlagen

Bestandsanlagen: Januar 2027

Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle in Betrieb waren, gilt der Januar 2027 als erster Stichtag. Das entspricht drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung. Danach folgt die Prüfung im Dreijahresturnus.

Die übrigen verschärften Anforderungen der Novelle, darunter strengere Emissionsgrenzwerte und erweiterte Messpflichten, greifen für Bestandsanlagen größtenteils erst 2029. Die Prüfpflicht kommt damit früher als der Rest des Regelwerks. Wer diese Frist übersieht, riskiert einen Verstoß gegen die Betreiberpflichten.

Auch interessant  CRA-Pflicht ab 2027: Konstruktion trägt die Hauptlast

Neue und geänderte Anlagen

Bei neuen oder wesentlich geänderten Anlagen ist die erste Feststellung zwölf Monate nach Inbetriebnahme fällig. Danach gilt ebenfalls der Dreijahresrhythmus. Wer eine Anlage plant oder umrüstet, muss die Prüfpflicht bereits in der Projektplanung berücksichtigen.

Was Betriebe jetzt vorbereiten müssen

Der Zeitdruck bis Januar 2027 ist real. Sachverständige und zugelassene Messstellen sind eine begrenzte Ressource. Wer die Beauftragung auf das letzte Quartal 2026 verschiebt, läuft Gefahr, keinen Termin mehr zu bekommen.

Intern brauchen Betriebe eine vollständige Datenbasis für die Lösungsmittelbilanz. Das bedeutet: Einkaufsmengen aus dem Warenwirtschaftssystem, Verbrauchsnachweise aus der Produktion, Rückgewinnungsmengen aus Abluftreinigungsanlagen und Entsorgungsnachweise. Lücken in diesen Daten können dazu führen, dass ein Prüfer die Richtigkeit nicht feststellen kann.

Produktionsleiter und Umweltbeauftragte sollten prüfen, ob die bestehende Datenerfassung diese Anforderungen abdeckt. Häufig sind Einkaufs- und Produktionsdaten in getrennten Systemen gepflegt. Eine konsolidierte Bilanz erfordert dann manuelle Zusammenführung, was den Aufwand erhöht.

Fazit

Die Prüfpflicht nach der novellierten 31. BImSchV hat einen konkreten Stichtag: Januar 2027 für Bestandsanlagen. Betreiber, die organische Lösungsmittel einsetzen, sollten ihre Datenlage jetzt prüfen und die Beauftragung einer zugelassenen Stelle nicht aufschieben. Die Kapazitäten qualifizierter Sachverständiger am Markt sind begrenzt.